Wertschätzung von Hebammen

In meiner Familie gab es mehrere Hebammen, die älteste mir bekannte und direkte Vorfahrin, die diesen bedeutenden Beruf praktizierte, wirkte um 1770 herum in der Provinz Posen. Diese höchst ehrbare Betätigung war alles andere als einfach und explizit in jener Zeit mehr als herausfordernd, was sich in den harten Wintermonaten eklatant intensivierte. Wer sich einen kleinen und bequemen Eindruck am heimischen Rechner verschaffen will, dem sei dieser Artikel empfohlen.

Wenngleich ich nur ein Gefangener meiner eigenen surrealen Zeit bin und meine liebe Vorfahrin, die als Hebamme lange Jahre agierte – naturgemäß nie begegnen konnte, so bin ich doch sehr stolz auf sie – wenngleich ich nicht im Ansatz erahnen kann, welche Härten sie tagtäglich zu bestehen hatte. In Würdigung dieses edlen Berufsstandes veröffentliche ich hier im Anschluß die Belohnungssätze, die einer Hebamme ab 1815 gesetzlich zustanden. Ich bin geneigt anzunehmen, daß diese großartige Zunft damals mehr geschätzt wurde als in der heutigen Zeit, wie zahlreiche Berichte immer wieder beweisen.

(Schreibweise original)

Ueber die Belohnungen, welche die Hebammen für ihre Leistungen bei Entbindungen und während des Wochenbettes gesetzlich zu fordern haben, besonders unter den Bewohnern des platten Landes, sind irrige Ansichten verbreitet, welche das Einkommen dieser Personen auf eine Weise schmälern, wobei ihnen die Mittel zu ihrer Unterhaltung abgehen, so daß sie oft zu Arbeiten genöthigt werden, welche ihnen die Fähigkeiten zu rauben drohen, deren sie zu ihren Berufsgeschäften bedürfen. Wir finden uns daher veranlaßt, die festgelegten Bestimmungen (vom 21. Juni 1815) über diesen Gegenstand aufs neue zur Kenntniß zu bringen. Dieser zufolge hat eine Hebamme gesetzlich zu fordern:

1. für eine leichte natürliche und einfache Geburt 15 sgr. bis 1 Rtlr. 15 sgr.

2. dergleichen Zwillingsgeburt 22 ½ sgr. bis 2 Rtlr.

3. natürliche Geburt, wobei Tag und Nacht zugebracht worden ist 1 Rtlr. bis 2 Rtlr. 15 sgr.

4. Fußgeburt 1 Rtlr. bis 2 Rtlr. 15 sgr.

5. Wendung 1 Rtlr. bis 3 Rtlr. 15 sgr.

6. Die Untersuchung einer Schwangern 4 sgr.

7. für jeden verlangten Besuch am Tage 1 bis 2 sgr.

8. dergleichen bei Nacht 3 bis 5 sgr.

9. ein Klistier 3 bis 4 sgr.


sgr. = Silbergroschen
Rtlr. = Reichstaler

Es wird hierbei bemerkt, daß diese Sätze bei besonders Wohlhabenden auch noch um ein Drittel erhöht werden können, es jedoch an Orten, wo hierüber bereits eine bestehende Verfassung in dieser Hinsicht statt findet, bei dieser sein Bewenden hat, und die hier angeführten Sätze nur für solche Fälle gültig sind, wo aus der einer Hebamme zu gebenden Belohnung ein Streit erwächst, welcher durch den bisherigen Gebrauch nicht entschieden werden kann.

27. Oktober 1828

In der Aufstellung: „Nachweisung von den bei Vertheilung der durch Trauungen und Taufen zum Hebammen-Unterstützungs-Fond eingezogenen Beiträge pro Jahr zur Perception kommenden Hebammen“ ist nachzulesen, wie viele Reichstaler die Hebammen (namentlich genannt, mit Wohnort) aus oben genannten Fond im Jahr erhalten haben.

Für die Jahre 1818-1842 bezogen auf die Kreise: Adelnau, Birnbaum, Bomst, Buk, Fraustadt, Kosten, Kröben, Krotoschin, Meseritz, Obornik, Ostrzezow, Pleschen, Posen, Samter, Schrimm, Schroda und Wreschen können in der Wollstein-Mailingliste Anfragen gestellt werden.

Der neue Standort der Wollstein-Mailingliste ist hier zu finden: https://groups.io/g/Wollstein

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